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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

ALLGEMEINES:

Verkauf- und sonstige Lieferverträge werden zu unserem nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geschlossen. Der Käufer/Besteller (laut §14 Abs.1 BGB im folgenden Kunde genannt) erklärt sich mit Vertragsabschluss mit der Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden. Abweichungen von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen wir ausdrücklich, sie gelten nur dann, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Verkaufs- und sonstige Lieferverträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

I. ANGEBOT, BESTELLUNG:

Unserer Angebote sind freibleibend. Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd und unverbindlich. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen ab dem Datum der Bestellung anzunehmen.

 

Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung sind ausschließlich die schriftlich bzw. per Telefax getroffenen oder bestätigten Vereinbarungen maßgeblich. Telefonische oder mündliche Absprachen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Parteien.

 

Ist der Kunde Unternehmer im Sinn des § 14 BGB, finden die Vorschriften des § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2 BGB keine Anwendung.

 

II. UMFANG DER LIEFERUNG:

1. Für unsere Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und verpflichtet. Teillieferungen werden sofort in Rechnung gestellt.

 

III. PREISE UND ZAHLUNG:

1. Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern netto zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

2. Verändern sich maßgebliche Kostenfaktoren (insbesondere Lohn, Material, Energie, Kosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen), sind wir gegenüber Unternehmern berechtigt, bei Lieferungen, die vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, die Preise entsprechend anzupassen.

 

3. Alle Preise verstehen sich ab unserem Lager und schließen Nebenkosten, insbesondere Frachten, Verpackungen oder Versicherungen nicht ein. Verpackungen werden von uns zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

4. Frachtvergütungen werden nur nach Frachtgutsätzen berechnet.

 

5. Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware und unserer Rechnung innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis ohne Abzüge zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Dies gilt auch, wenn etwa zu beschaffende Bescheinigungen von Prüforganisationen oder Behörden noch nicht vorliegen, selbst dann, wenn lt. Bestellvorschrift die Überlassung üblicher Abnahmeprüfzeugnisse zum Bestellumfang gehört.

 

6. Bei Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware ist der Kunde berechtigt, 2 % Skonto zu ziehen.

 

7. Als Zahlungseingang gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

 

8. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung nach Maßgabe des § 367 BGB verrechnet. Bei Verrechnung auf eine Altforderung werden Skonti grundsätzlich nicht gewährt.

 

9. Wenn als versandbereit gemeldete Lieferungen oder Abrufaufträge vom Kunden, aus welchen Gründen auch immer, nicht unmittelbar nach Avis abgenommen werden, gilt der Tag des Zugangs der Versandbereitschaftsmeldung beim Kunden als Ablieferungstag und als Stichtag für die Rechnungserteilung und die Zahlungsfristen.

 

10. Die übrigen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus unseren Rechnungen.

 

11. Kommt der Kunde mit Zahlungen - mit einer Rate - ganz oder teilweise in Rückstand, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Abschnitt VI. Ziff. 3 nach fruchtlosem Ablaufen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen.

 

12. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

 

13. Das Recht des Kunden, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag geltend machen.

 

IV. LIEFERZEIT:

1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie einer vereinbarten Anzahlung mindestens aber in Höhe von 40 % der Auftragssumme bei uns. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

2. Bei höherer Gewalt oder sonstigen die Lieferung erschwerenden Ereignissen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Das Gleiche gilt bei Verzögerungen in der Anlieferung von Roh-. und Baustoffen, soweit diese Verzögerungen nachweislich auf die Fertigstellung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss und nicht von uns zu vertreten sind.

 

3. Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung verschuldet haben. Verzögert der Kunde den Versand, so hat er ab Beginn des zweiten Monats an uns Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages monatlich zu zahlen.

 

V. GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME:

1. Ist der Kunde Kaufmann, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Auf andere Kunden geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer über. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Sachen auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.

 

2. Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Entgegennahme der Ware abzulehnen, wenn sie offensichtlich von der Bestellung abweicht.

 

VI. EIGENTUMSVORBEHALT:

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Kunde Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die Be-und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab und wird für uns den Gegenstand sorgfältig verwahren. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt schon mit Abschluss des Vertrages die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, wie er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet.

 

2. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei zu geben; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und den Liefergegenstand vom Kunden herausverlangen.

 

4. Eigentumsvorbehaltsware darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verpfändet, sicherungsübereignet, vermietet oder an Dritte weitergegeben werden.

 

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde uns sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten zur tatsächlichen und rechtlichen Verfolgung unseres Sicherungseigentums trägt der Kunde, soweit sie nicht von Dritten zu erlangen sind.

 

6. Wir sind berechtigt, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden zu versichern, sofern der Kunde ausreichende Versicherung nicht selbst nachweist.

 

7. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Wartungs- arbeiten und Instandsetzungen unverzüglich durchführen zu lassen.

 

VII. GEWÄHRLEISTUNG/SACHMANGELHAFTUNG:

Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziffer IX. dieser Bedingungen wie folgt:

 

1. Rechte wegen Mängeln gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht übertragbar. Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Ist der Kunde Unternehmer, muss er die Ware unverzüglich nach Empfang prüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich – offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware – schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Rechten wegen Mängeln ist ausgeschlossen. Soweit der Liefergegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, es sei denn wir sind mit der Beseitigung des Mangels in Verzug oder er ist durch dringende betriebliche Erfordernisse oder Gefahr in Verzug zur Mängelbeseitigung gezwungen.

 

3. Bei Ersatzlieferung beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Kosten des Ersatzstückes sowie die Versandkosten. Diese werden nur übernommen, soweit sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Im Ausland anfallende Nachbesserungskosten sind von uns nur insoweit zu tragen, wie sie auch bei einem Ausbesserungsort im Innland entstanden wären.

 

4. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus von uns zu vertretenden Gründen fehl oder halten wir eine uns gesetzte Frist für die Nacherfüllung schuldhaft nicht ein, so kann der Kunde - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - nach seiner Wahl den Vertragspreis mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Wartung, dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Lagerung oder sonstiger vom Kunden oder Dritten zu verantwortenden Umständen.

 

VIII. VERJÄHRUNG:

Ist der Kunde Unternehmer verjähren sämtliche Mangelansprüche in einem Jahr ab Gefahrübergang. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

IX. HAFTUNG/SCHADENERSATZ:

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung/Schadenersatz - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

 

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er gilt ferner nicht für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde bzw. bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

3. Sofern wir fahrlässig eine Vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

X. SONSTIGES:

Erfüllungsort ist Wittingen. Wittingen ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung, wenn der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Auf unsere Beziehungen zu dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sollte eine oder mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Stand 06/2005